1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des Rahmenvertrages bzw. der allgemeinen Vereinbarung für die Organisation von Geschäftsreisen für unternehmerische Zwecke i.S.d. § 651 a Abs. 5 Nr.3 BGB und regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Firmenkunden und der BCD Travel Germany GmbH (nachfolgend „BCD Travel“ oder „Auf-tragnehmer“ genannt) als Vermittler von Reiseeinzelleistungen der Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagenun-ternehmen).
1.2 Firmenkunden (im Sinne von Ziff. 1.1) sind gemäß § 14 BGB alle juristischen Personen und im Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Reisende des Firmenkunden sind dessen Mitarbeiter und sonstige im Auftrag des Firmenkunden Reisende. Die Vermittlungstätigkeit von BCD Travel richtet sich dabei nicht an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.
1.3 Der Firmenkunde hat sicherzustellen, dass die Reisenden über die in diesen AGB für Reisende genannten Mitwirkungs- und Prüfpflichten, insbesondere die aus den Ziff. 3.5, 3.7, 3.9 und 6.1 resultierenden Pflichten informiert werden.
1.4 BCD Travel tritt als vermittelndes Reisebüro im Rahmen einer Geschäftsbesorgung auf. BCD Travel weist daher ausdrücklich darauf hin, dass Einzelverträge mit Leistungsträgern (auch „Reiseunternehmen“ genannt) nicht mit BCD Travel, sondern stets mit dem jeweils angegebenen Leistungsträger unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Leistungsträgers zustande kommen.
1.5 Es kommt mit BCD Travel ein Vermittlungsvertrag für Reise-, Beförderungs-, Beherbergungs-, Autovermietungs- und sonstige mit Geschäftsreisetätigkeit zusammenhängende Leistungen zustande. Daher gelten die nachfolgenden Bedingungen ausschließlich für die Vermittlungstätigkeit und haben keinerlei Einfluss auf die Bedingungen der Leistungsträger z.B. Fluggesellschaften, Hotels oder Mietwagenunternehmen, zu denen die vermittelten Reisen erfolgen.
1.6 Für den Vermittlungsvertrag gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB der BCD Travel Germany GmbH in ihrer jeweils aktuellsten Fassung. Die Gültigkeit etwaiger AGB des Firmenkunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Vertragsschluss
2.1 Der Abschluss eines Reisevermittlungsvertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Firmenkunden und BCD Travel der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag unter expliziter Geltung dieser AGB zustande.
2.2 Wird der Vermittlungsauftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt BCD Travel den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
2.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Firmenkunden und von BCD Travel ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den vertraglich getroffenen Vereinbarungen des Rahmenvertrages unter Einbe-ziehung dieser AGB und, soweit ergänzend gesetzliche Bestimmungen zum Tragen kommen, den gesetzlichen Vorschriften des § 675 in Verbindung mit §§ 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2.4 Da BCD Travel als Reisevermittler im Auftrag des Firmenkunden handelt, schließt gemäß Ziff. 1.4 de facto der Firmenkunde einen entsprechenden Einzelvertrag mit dem/den jeweiligen Leistungsträger-/n ab. Dieser Einzel- bzw. Reiseleistungsvertrag (siehe Ziff. 1.5) zwischen dem Firmenkunden und dem Leistungsträger kommt mit dem Erhalt der Buchungsbestätigung zustande. Wird eine solche Bestätigung im Namen des Leistungsträgers ausgestellt, so gilt diese als Nachweis für den Inhalt des Reiseleistungsvertrages.
2.5 Für die Rechte und Pflichten des Firmenkunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Bei Flug- und Bahnbeförderungsleistungen gelten ohne besondere Vereinbarung oder besonderen Hinweis auf gesetzlicher Grundlage die von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarife, beispielsweise Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB), Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn und des Tarifverzeichnisses für den Personenverkehr oder auch das Montrealer Übereinkommen (MÜ) für den inter-nationalen Luftverkehr.
Allgemeine Vertragspflichten der BCD Travel
3.1 Die vertragliche Leistungspflicht von BCD Travel besteht, nach Maßgabe der im Rahmenvertrag und diesen AGB festgelegten Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Reisevermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Firmenkunden und in der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung.
3.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet BCD Travel im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Firmenkunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet BCD Travel gemäß § 675 Abs. (2) BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
3.3 Ohne ausdrückliche besondere Vereinbarung übernimmt BCD Travel hinsichtlich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. (1) Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisebüro zu vermittelten Leistungen auch keinerlei Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
3.4 Sonderwünsche, insbesondere solche, die über die Leistungsbeschreibung des zu vermittelten Leistungsträgers/ Reiseunternehmens hinausgehen oder davon abweichen, leitet BCD Travel an den Leistungserbringer weiter. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat BCD Travel für die Erfüllung der übermittelten Sonderwünsche nicht einzustehen und diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die von BCD Travel an das Reiseunternehmen zu übermittelnde Buchungserklärung des Firmenkunden. Der Firmenkunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungsträgers/Reiseunternehmens zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Reiseunternehmens werden.
3.5 Jeder Reisende des Firmenkunden ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass für seine Person entsprechend seiner Nationalität die zur Durchführung der Reise erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere in- und ausländische Ein- und Ausreisebestimmungen, Gesundheitsvorschriften, Pass-, und Visabestimmungen durch ihn beachtet werden.
3.6 BCD Travel unterrichtet den Firmenkunden über Einreise- und Visabestimmungen, soweit ihm hierzu vom Firmenkunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist. Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn besondere, BCD Travel bekannte oder objektiv erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis an den Reisenden des Firmenkunden erforderlich machen.
3.7 BCD Travel gewährleistet die Richtigkeit der Auskünfte nur bis zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung. BCD Travel weist ausdrücklich darauf hin, dass die Bestimmungen jederzeit durch die Behörden und andere außerhalb der Einflusssphäre von BCD Travel liegende Umstände geändert werden können. Dem Firmenkunden bzw. seinem Reisenden wird daher nahegelegt, selbst bei den zuständigen Ämtern und Institutionen Informationen einzuholen. Bei Hinweisen zu Pass-, Visa-, Devisen- oder Gesundheitsbestimmungen des Reiseziels wird gemäß Ziff. 3.13 angenommen, dass der Reisende deutscher Staatsbürger ist. Ist dies nicht der Fall, hat sich der Reisende des Firmenkunden in Bezug auf diese Informationen selbst an die zuständige Botschaft oder das zuständige Konsulat zu wenden.
3.8 Entsprechende Hinweis- und Auskunftspflichten von BCD Travel beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter. Eine spezielle Nachforschungspflicht seitens BCD Travel besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen nicht. BCD Travel kann seine Hinweis- und Auskunftspflicht auch dadurch erfüllen, dass der Firmenkunde bzw. dessen Reisender auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verwiesen wird.
3.9 Übernimmt BCD Travel bei Reisen in die USA entgeltlich oder unentgeltlich für den Reisenden des Firmenkunden die Registrierung im Rahmen des elektronischen Systems zur Erlangung der Reiseerlaubnis für die Einreise in die USA (ESTA-Verfahren), so begründet die Übernahme dieser Tätigkeit ohne ausdrückliche ergänzende Vereinbarung keine Verpflichtung von BCD Travel zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten für die USA oder zu Transitaufenthalten auf der Reise in die USA und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Diese Regelung gilt auch für Länder mit vergleichbaren Einreisebestimmungen.
3.10 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische Vorsorgemaßnahmen des Firmenkunden und seiner Reisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften (z.B. zu Medikamenten, Kunstgegenständen, Kulturgütern).
3.11 Zur Beschaffung von Visa oder sonstiger für die Reisedurchführung erforderlicher Dokumente ist BCD Travel ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann BCD Travel ohne besondere Vereinbarung die Erstattung der dafür entstehenden Aufwendungen, insbesondere für Telekommunikationskosten und – in Eilfällen – der Kosten von Botendiensten oder einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. BCD Travel kann für die Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
3.12 BCD Travel haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von BCD Travel schuldhaft verursacht oder mit verursacht worden sind.
3.13 Sofern im Rahmen der Beratung durch den Reisenden keine gegenteilige Mitteilung erfolgt, geht BCD Travel bei der Informationsweitergabe über Einreise-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen davon aus, dass der Reisende deutscher Staatsangehöriger ist.
3.14 BCD Travel hat das Recht, seine Rechte und/oder Verpflichtungen aus diesen Bedingungen nach eigenem Ermessen auf ein anderes Unternehmen der BCD-Gruppe oder an eine für diesen Zweck von BCD Travel beauftragte Partei zu übertragen oder zu vergeben. In diesem Fall ist BCD Travel gegenüber dem Firmenkunden für die von diesen Drittparteien durchgeführten Tätigkeiten verantwortlich und haftbar.
Stellung und Pflichten von BCD Travel bei Flugbeförderungsleistungen
4.1 Dem Firmenkunden gegenüber wird BCD Travel ausschließlich als Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages zwischen die-sem und der jeweiligen Fluggesellschaft tätig. Eine darüberhinausgehende Leistungserbringung schuldet BCD Travel ausdrücklich nicht. BCD Travel trifft insbesondere keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bezüglich der vermittelten Flugleistung. Eine et-waige Haftung von BCD Travel aus einer schuldhaften Verletzung seiner Vermittlungspflichten als BCD Travel bleibt hiervon unbe-rührt.
4.2 BCD Travel ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernder Entgelte beauftragt. Dies gilt insbesondere auch für die Kosten einer Umbuchung, eines Namenswechsels, von Rücktrittskosten oder Entgelten im Falle der Nichtinanspruchnahme der Flugleistung ohne Rücktrittserklärung. Eine für diese Inkassotätigkeit gege-benenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an BCD Travel ist ohne Einfluss auf den vom Firmenkunden zu bezahlenden Preis. BCD Travel kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.
4.3 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Firmenkunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens, und unmit-telbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und de-ren Gepäck im Luftverkehr;
die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten;
die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens;
die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugrei-senden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität. Der Firmenkunde bzw. Reisende ist ausdrücklich aufgefordert, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen oder die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de selbst zu informieren.
Aufwendungsersatz und Inkasso 5.1. Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber BCD Travel, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und BCD Travel, in gesetzlicher Weise entspricht, ist BCD Travel berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Firmenkunden zu verauslagen oder sein Agenturkonto vom Reise-unternehmen entsprechend belasten zu lassen.
5.2. Zahlungsansprüche kann BCD Travel, soweit dies den Vereinbarungen zwischen BCD Travel und dem Reiseunternehmen im Rahmen des Agenturverhältnisses entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Auftraggebers gemäß § 669 BGB.
5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.
5.4. Der Anspruch von BCD Travel auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis, auf Stornokosten oder sonstige Zahlungen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erfolgt sind.
5.5. Für Preiserhöhungen, mit denen BCD Travel im Rahmen des Agenturverhältnisses von Reiseunternehmen belastet wird gilt, dass BCD Travel nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes gegenüber dem Firmenkunden nicht berechtigt und demnach auch nicht verpflichtet ist, die Berechtigung der Preiserhöhung zu überprüfen. Der Anspruch von BCD Travel auf Auf-wendungsersatz umfasst demnach auch solche Beträge, soweit BCD Travel eine entsprechende Belastung seines Agenturkontos bzw. eine entsprechende Zahlung nachweist. Dem Firmenkunden bleiben sämtliche Einwendungen gegen Grund und Höhe der Preiserhöhungsforderung gegenüber dem Reiseunternehmen vorbehalten; entsprechende Einwendungen und/oder Rückforde-rungen hat der Firmenkunde jedoch ausschließlich direkt gegenüber dem Reiseunternehmen selbst geltend zu machen.
5.6. Einem Aufwendungsersatzanspruch von BCD Travel gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehal-tung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten der BCD Travel ursächlich oder mit ursächlich geworden ist oder BCD Travel aus anderen Gründen gegenüber dem Firmenkunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
5.7. BCD Travel hat im Übrigen Anspruch auf eine Vergütung für die erbrachten Leistungen entsprechend der mit dem Firmen-kunden im Rahmenvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Service-entgelts nicht getroffen worden, schuldet der Firmenkunde BCD Travel eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 632 Abs. 2 BGB.
5.8. Die Umbuchung einer gebuchten und bestätigten Reise ist nur durch Rücktritt von der gebuchten und gleichzeitig erneuten Buchung einer anderen Reise möglich, es sei denn, das Reiseunternehmen hat hierfür besondere Bestimmungen vorgesehen. Eventuelle Unkosten für Umbuchung oder zu zahlende Teilreisevergütungen richten sich nach den Bedingungen des jeweiligen Leistungsträgers.
5.9. Die Möglichkeit, eine Stornierung einer Buchung vornehmen zu können, richtet sich ausschließlich nach den Reiseverträgen / Beförderungsverträgen bzw. AGB des jeweiligen Leistungsträgers und kann von BCD Travel nicht beeinflusst werden. Je nach Tickettarif, Stornierungszeitpunkt sowie Leistungsträger kann es in manchen Fällen vorkommen, dass seitens des jeweiligen Leis-tungsträgers bzw. der jeweiligen Fluggesellschaft keinerlei Rückerstattung erfolgt. Einzelheiten sowie die vollständigen Bedingun-gen erfragen Sie über unsere Service Center. Eine Teilrückerstattung für nicht abgeflogene Teilstrecken wird in der Regel gemäß den Bedingungen der Fluggesellschaften ausgeschlossen. BCD Travel wird dem Buchenden nach bestem Wissen und Gewissen Auskünfte geben, haftet allerdings weder für Richtigkeit noch für Vollständigkeit der seitens der Fluggesellschaften gemachten Angaben. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Rücktritt ist der Eingang bei BCD Travel innerhalb der üblichen Geschäftszeiten. BCD Travel empfiehlt, die Stornierung schriftlich vorzunehmen, um Missverständnisse zu vermeiden.
5.10. Der Anspruch von BCD Travel auf zusätzliche Serviceentgelte bleibt durch Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornie-rung oder Kündigung des Vertrages mit dem Leistungsträger durch diesen oder den Firmenkunden unberührt, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Firmenkunden nicht aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Firmenkunden wegen Män-geln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit von BCD Travel aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
5.11. Die Abrechnung der vermittelten oder direkt besorgten Reiseleistungen erfolgt möglichst über eine firmenbezogene Kre-ditkarte des Firmenkunden. Sollte die Abrechnung in Sonderfällen nicht über eine allgemein übliche Kreditkarte möglich sein, stellt BCD Travel die jeweiligen Leistungen gegen ein zusätzliches Serviceentgelt in Rechnung. Die Zahlungsfrist bei in Rechnung gestellten Leistungen beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird BCD Travel den gesetzlichen Verzugszins (§ 288 BGB) in Rechnung stellen.
5.12. Sofern der Leistungsträger für die von ihm erbrachte, von BCD Travel vermittelte Leistung keine Kreditkartenzahlung akzep-tiert, kann BCD Travel die Leistung, sofern möglich, dennoch der Kreditkarte des Firmenkunden belasten, damit die mit der Kredit-kartenzahlung verbundenen, vom Firmenkunden gewünschten Mehrwertleistungen (erweitertes Zahlungsziel, vereinfachter Vor-steuerabzug, Versicherung, Erfassung in Statistiksysteme, etc.) dennoch erbracht werden können. In diesem Fall trägt der Kunde, sofern gemäß § 270 a BGB gesetzlich zulässig, die auf den Leistungsbetrag aufgeschlagene Kreditkarten-Nutzungsgebühr (Disagio) selbst. Das Disagio wird auf dem Rechnungsbeleg separat ausgewiesen. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn der Firmenkunde die Abrechnung einer durch BCD Travel selbst erbrachten Leistung über Kreditkarte wünscht. Auf die von BCD Tra-vel erhobenen Vermittlungs-Entgelte (s.g. Transaction-Fees) wird kein Disagio aufgeschlagen.
Anpassung der Vergütung
6.1 Indexierung: Ab dem 1. Januar eines jeden Jahres erfolgt eine Index-basierte Anpassung der vereinbarten Serviceentgelte zum Ausgleich der allgemeinen Teuerung (Inflationsausgleich). Grundlage ist der durch das Statistische Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für den Monat August des laufenden Jahres. BCD Travel nutzt als Datenquelle https://tradingeconomics.com/germany/indicators
6.2 Die Parteien vereinbaren bei Eintritt von unter 6.3 bezeichneten Sachverhalten auf substantiiertes Begehren von BCD Travel unverzüglich, jedoch spätestens binnen 21 Tagen in Verhandlungen einzutreten, um Anpassungen der Vergütungsregelung zu ver-einbaren, mit dem Ziel, BCD Travel eine ausreichend auskömmliche Leistungserbringung zu ermöglichen. Der Firmenkunde wird sich den Verhandlungen nicht unbillig verweigern. Sofern keine Einigung erzielt werden kann, ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur innerhalb von 6 Wochen nach dem erklärten Scheitern der Verhandlungen ausgeübt werden.
6.3 Anpassungsgründe sind insbesondere Marktveränderungen, Änderungen in der Beziehung zwischen Leistungserbringer und BCD Travel, gesetzliche / hoheitliche Auflagen, Sondersachverhalte, Krisen etc., die zum Zeitpunkt der Angebotslegung durch BCD Travel nicht absehbar und / oder nicht beeinflussbar waren, jedoch nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Leis-tungserbringung durch den Auftragnehmer haben.
6.4 BCD Travel ist des Weiteren berechtigt, seine Entgelte und Konditionen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, sofern dem Auftragnehmer durch die Nutzung zusätzlicher Bezugs- und Buchungsquellen Mehrkosten entstehen, die zur Gewährleistung des vom Firmenkunden erwarteten und beauftragten, umfassenden Leistungsangebotes („Full Content“) erforderlich sind. Eine Anpassung erfolgt dabei unter Billigkeitsgesichtspunkten nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um die zusätzlichen Kosten im Verhältnis angemessen auszugleichen. Maßgeblich sind insbesondere Preissteigerungen für Fremdleistungen, Gebühren für neue oder erweiterte Buchungsquellen sowie erhöhte Beschaffungskosten, die nicht durch Einsparungen oder anderweitige Kompensati-onen ausgeglichen werden können. BCD Travel wird den Kunden über eine beabsichtigte Anpassung spätestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform infor-mieren. Widerspricht der Kunde der Anpassung nicht innerhalb der genannten Frist oder nutzt er die Leistungen nach Inkrafttreten der Anpassung weiter, gilt diese als akzeptiert.
Obliegenheiten des Firmenkunden
7.1 Der Firmenkunde hat für ihn erkennbare Mängel der Vermittlungstätigkeit von BCD Travel, insbesondere aus Sicht des Fir-menkunden bzw. Reisenden fehlerhafte oder unvollständige Informationen, Auskünfte und Reiseunterlagen sowie die nicht voll-ständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen) unverzüglich nach deren Feststellung anzuzeigen und BCD Travel Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Er stellt diesbezüglich sicher, dass seine Reisen-den die ihnen übermittelten Informationen und Unterlagen unverzüglich nach Zugang auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprü-fen. Der Kenntnis über positive Mängel oder Unvollständigkeit steht eine grob fahrlässige Unkenntnis aufgrund unterlassener Überprüfung gleich.
7.2 Unterbleibt eine Anzeige nach Ziff. 6.1 durch den Firmenkunden bzw. Reisenden so gilt a) Ansprüche des Firmenkunden entfallen nicht, wenn die Anzeige nach Ziff. 6.1 ohne Verschulden des Firmenkunden bzw. Rei-senden unterbleibt. b) Ansprüche des Firmenkunden an BCD Travel entfallen nur soweit BCD Travel nachweist, dass dem Firmenkunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Firmenkunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit BCD Travel nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Firmenkunden bzw. Reisenden BCD Travel die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens durch Umbuchungen, Zusatzbuchungen, kos-tenlose Stornierungen nach dem Agenturvertrag mit dem Reise- oder Touristikunternehmen oder durch Erreichung entspre-chender Kulanzlösungen mit den vermittelten Reiseunternehmen ermöglicht hätte. c) Ansprüche des Firmenkunden im Falle einer unterbliebenen Mängelanzeige entfallen nicht
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung BCD Travels oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BCD Travel resultieren
bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung BCD Travels oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BCD Travel beruhen
bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet 7.3 Mängelanzeigen hinsichtlich der Vermittlungsleistungen von BCD Travel entbinden den Firmenkunden nicht von der ver-traglichen und/oder gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungsträ-ger/Reiseunternehmen.
Reiseunterlagen
8.1 Reiseunterlagen werden dem Firmenkunden üblicherweise direkt vom vermittelten Leistungsträger übermittelt (z.B. elektro-nisch übermittelte Flug- und Bahntickets). Sofern das nicht möglich ist, erfolgt die Aushändigung durch BCD Travel auf dem Post-weg, per Boten oder durch Hinterlegung. In diesem Falle trägt das Verwendungsrisiko bezüglich Verlust oder verspäteten Zugang ausschließlich der Firmenkunde, sofern für Verlust oder verspäteten Zugang nicht Umstände ursächlich geworden sind, die BCD Travel aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
8.2 Sowohl den Firmenkunden, wie auch BCD Travel trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunter-nehmens, die dem Firmenkunden durch BCD Travel ausgehändigt/übermittelt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbe-sondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
8.3 Verloren gegangene Flugtickets werden gemäß den geltenden Richtlinien der Fluggesellschaft ersetzt. Für Ersatz-Tickets wer-den die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Entgelte erhoben. Es steht dem Firmenkunden frei nachzuweisen, dass insoweit gar keine oder geringere Kosten entstanden sind.
Reklamationen des Firmenkunden gegenüber Leistungsträgern 9.1 Der Firmenkunde erkennt an, dass Gewährleistungsansprüche gegenüber den vermittelten Leistungsträgern, insbesondere bei Beförderungsverträgen gegenüber der Fluggesellschaft, innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden müssen und dass diese Fristen im Regelfall nicht durch Geltendmachung gegenüber BCD Travel gewahrt werden können. Dies gilt auch, soweit der Firmenkunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber BCD Travel, als auch gegenüber dem Leistungs-träger geltend machen will.
9.2 Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungsträgern beschränkt sich die Verpflichtung von BCD Travel auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Firmenkunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
9.3 Eine Verpflichtung der BCD Travel zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt BCD Travel die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Firmenkunden als zusätzliche Serviceleistung gegen Entgelt, haftet BCD Travel für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihr selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnisse.
9.4 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Firmenkunden gegenüber den vermittelten Leistungsträgern besteht gleichfalls keine Pflicht von BCD Travel zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
Haftung des Reisevermittlers
10.1 Die Erbringung von Leistungen, die dem jeweiligen Leistungsträger obliegen, ist nicht Gegenstand des mit BCD Travel beste-henden Vertragsverhältnisses. Für diese haftet allein der jeweilige Leistungsträger. Eine Haftung von BCD Travel für von den jewei-ligen Leistungsträgern zu erbringende Leistungen besteht daher nicht. BCD Travel haftet dem Firmenkunden gegenüber jedoch für die ordnungsgemäße Vermittlung im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes.
10.2 Soweit BCD Travel eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Firmenkunden übernommen hat, haftet BCD Travel nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Firmenkunden entsprechen-den Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungsträgern.
10.3 Bei den einzelnen Angaben zu den Reisen ist BCD Travel auf die Informationen angewiesen, die sie von den jeweiligen Leis-tungsträgern erhält. BCD Travel hat keine Möglichkeit, sämtliche dieser Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. BCD Travel kann daher gegenüber dem Firmenkunden keinerlei Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständig-keit oder Aktualität dieser Informationen abgeben.
10.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet BCD Travel bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung durch den jeweiligen Leistungsträger gem. Ziff. 9.1 und Personen- oder Sachschäden, die dem Firmenkunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Darüber hinaus haftet BCD Travel nur aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten.
10.5 Die Haftung von BCD Travel für vertragliche Ansprüche des Firmenkunden ist dabei auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Schaden begrenzt, im Einzelfall beträgt sie dabei im Falle von Vermögensschäden höchstens den drei-fachen Preis der vermittelten Reiseleistungen. Hiervon ausgenommen sind: a) die Haftung für Schäden des Firmenkunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BCD Travel selbst bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BCD Travel beruhen b) die Haftung von BCD Travel für sonstige Schäden des Firmenkunden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzung der BCD Travel oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BCD Travel beruhen. Soweit die Haftung von BCD Travel ausgeschlossen ist, gilt dieser Haftungsausschluss auch für die Mitarbeiter, gesetzlichen Vertre-ter sowie Erfüllungsgehilfen von BCD Travel.
Force Majeure
Höhere Gewalt im Sinne von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, die ganz oder teilweise die Erfüllung der Ver-pflichtungen von BCD Travel hindern, entbinden BCD Travel bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung. Solche Umstände, die als Ereignis höherer Gewalt angesehen werden, umfassen (unter anderem): von einer Regierung erlassene Vorschriften oder alsbald zu erlassene Vorschriften, die die Inanspruchnahme der erbrachten oder zu erbringenden Leistungen verhindern oder einschränken, Aussperrungen, Streiks, Transportprobleme (einschließlich verpasster Anschlüsse und Verkehrs-stau), Ausfall oder Unterbrechungen des Internets, Denial-of-Service-Angriffe, (technische) Ausfälle oder Unterbrechungen bei den Versorgungsunternehmen, vorübergehende oder dauerhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen der Reisedienstleister, Wet-terbedingungen, Naturkatastrophen und/oder Atomkatastrophen, (Gefahr eines) (Bürger-)Krieg(s) sowie (Handlungen im Zusam-menhang mit und/oder Gefahr von) Terrorismus.
Vertraulichkeit / Datenschutz
Die Parteien werden Informationen, welche von einer der Parteien als vertraulich bezeichnet werden, oder Informationen, bei denen vernünftigerweise angenommen werden muss, dass sie vertraulich sind, für die Dauer der Zusammenarbeit und bis zu drei Jahre danach, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Rahmenvertrages, geheim halten und ohne ausdrückliche schrift-liche Einwilligung der jeweils anderen Partei nicht an Dritte weitergeben. Als vertraulich gelten dabei alle Angaben im Vertrags-verhältnis der Parteien, die technischer, finanzieller oder sonst geschäftlicher Natur sind, insbesondere über Know-how, Kunden-listen, Vertriebspolitik, Umsätze, Erträge, Preise oder sonstige den Geschäftsbetrieb der jeweils anderen Vertragspartei betreffen-de Informationen. Die Parteien verpflichten sich, solche vertraulichen Informationen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Vertrags-partei weder an Dritte weiterzugeben, noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Daten und Informationen zu vermeiden. Ist die vorherige Einwilligung erteilt, so steht die jeweilige Vertragspartei dafür ein, dass der Dritte die aufgrund dieser Vereinbarung übernommene Verpflichtung zur Geheim-haltung und Nichtverwertung ebenfalls einhält. Die Parteien verpflichten sich, von den vertraulichen Informationen nur zu Zwecken Gebrauch zu machen, für die sie die Informa-tionen erhalten haben und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, für die es notwendig ist, von diesen Informationen Kenntnis zu haben. Die Parteien bestätigen, dass ihre Mitar-beiter, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der vertraulichen Informationen verpflichtet werden, soweit sie mit diesen Informationen in Berührung kommen Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt allerdings nicht für Informationen, wenn sie allgemein bekannt sind, die Parteien sie in ge-setzlich zulässiger Weise von einem Dritten erhalten haben oder Informationen und Daten von BCD Travel in dem Umfang an sol-che Dritte, z.B. Leistungsträger / Reiseunternehmen, weitergegeben werden müssen, wie dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten von BCD Travel notwendig ist. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der oben definierten Inhalte ver-pflichten. Die Buchungs- und Reiseprofildaten, die der Firmenkunde bzw. der Mitarbeiter des Firmenkunden BCD Travel zur Verfügung stellt, werden in einem Computer-Reservierungs-System („CRS“) und/oder in einem EDV-System („OBE“ – Online Booking Engine) erfasst. Diese Systeme werden von Dritten betrieben. Die Betreiber dieser Systeme haben Zugang zu den dort gespeicherten Daten. Die Buchung einer Reise ohne Eingabe der Daten in das CRS bzw. in das EDV-System ist technisch nicht möglich. Sofern der Firmenkunde dies wünscht, wird BCD Travel die Daten über das Reiseverhalten der Reisenden nutzen, um Re-ports/Auswertungen für den Firmenkunden zu erstellen. Die Daten, die dafür benötigt werden, können sowohl aus den Reisepro-filen als auch aus den Daten über das Reiseverhalten der Reisenden resultieren. BCD Travel wird dem Firmenkunden nur anony-misierte Analysen und Auswertungen zur Verfügung stellen. BCD Travel ist darüber hinaus berechtigt, allgemeine, anonymisierte Informationen über das Reiseverhalten der Reisenden für Analysen und Kundeninformationen (wie z.B. Newsletter) zu nutzen.
Geistiges Eigentum und Technologie
13.1 BCD Travel gewährt dem Firmenkunden (und gegebenenfalls dessen verbundenen Unternehmen und deren jeweiligen Rei-senden) während der Laufzeit des Rahmenvertrages und gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrages bzw. der allgemeinen Vereinbarung ein begrenztes, widerrufliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung und zum Zugriff auf die Technologie von BCD Travel ausschließlich für interne Geschäftszwecke des Firmenkunden in Verbindung mit der Buchung von Reisen und der Verwaltung des Reiseprogramms des Firmenkunden.
13.2 Im Verhältnis zwischen dem Firmenkunden und BCD Travel ist und bleibt BCD Travel der ausschließliche Eigentümer aller Rechte, Ansprüche und Anteile an der BCD-Technologie, inklusive Urheberrechten, Handelsmarken, Logos und Grafiken, Handels-geheimnissen oder sonstigen Eigentumsrechten. Dem Firmenkunden wird weder ein Recht noch eine Lizenz in irgendeiner Form zur Nutzung dieser Marken gewährt. BCD Travel hat das Recht, aggregierte, anonyme statistische oder Analysedaten und/oder Performance-Informationen über die Erbringung seiner Leistungen und/oder die Nutzung der BCD-Technologie für gewöhnliche in der Reisebranche übliche geschäftliche Zwecke zu erfassen, zusammenzufassen, zu vermischen und zu nutzen, ohne dass der Kunde oder die Reisenden direkt oder indirekt identifiziert werden können.
13.3 Der Firmenkunde ist für alle Handlungen der Reisenden, Administratoren oder anderen Mitarbeiter hinsichtlich der Nutzung der BCD-Technologie verantwortlich. Der Firmenkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Reisenden, Administratoren oder anderen Mitarbeiter Nutzernamen und Passwörter geheim halten. Der Firmenkunde stimmt dabei zu, BCD Travel über Folgendes unverzüglich zu informieren: (i) unbe-fugte Nutzung oder Missbrauch von Nutzernamen und Passwörtern, (ii) Reisende, die kein Recht auf Zugriff auf die jeweilige BCD-Technologie mehr haben, oder (iii) Sicherheitsverstöße im Zusammenhang mit der BCD-Technologie, von denen er Kenntnis er-langt. Der Firmenkunde stimmt zu, dass er und seine Reisenden Folgendes tun: (1) sie werden die BCD-Technologie nur für rechtmäßige Zwecke und im Einklang mit den Bedingungen des Rahmenvertrages, anwendbaren Gesetzen und Vorschriften, unter anderem jenen zu Vertraulichkeit und Datenschutz personenbezogener Informationen, sowie Bedingungen, Bestimmungen und Richtlinien, die auf Websites veröffentlicht werden, oder sonstigen Bedingungen und Bestimmungen, die speziell für die BCD-Technologie gelten, nutzen, (2) sie werden nicht wissentlich, rechtswidrige, rechtsverletzende oder anderweitig anstößige Materialien oder Informationen integrieren; (3) sie werden keine Hinweise oder Legenden, die in der BCD-Technologie erscheinen, entfernen, verdecken oder ändern; (4) sie werden sich nicht an Spamming, Mail-Bombing, Spoofing, Spekulationen, falschen oder betrügeri-schen Buchungen und Blockbuchungen oder anderen betrügerischen, rechtswidrigen oder unbefugten Aktivitäten beteiligen; (5) sie werden keine Computerviren, Würmer, Falltüren (Trap-Doors), Hintertüren (Back-Doors), Timer, Uhren, Zähler oder anderen einschränkende Routinen, Anweisungen oder Designs sowie keine Software, die ein Computersystem oder die BCD-Technologie beschädigen oder verändern soll, verbreiten oder einführen; (6) sie werden keine „Auto-Responder“, „Cancel-Bots“ oder ähnli-che Mechanismen verwenden, die übermäßigen Netzwerkverkehr erzeugen; und (7) sie werden keine falsche Identität oder gefälschte E-Mail-Adresse oder Header erstellen oder anderweitig versuchen, andere Personen hinsichtlich der Identität des Absenders oder der Herkunft der Nachricht in die Irre zu führen.
Verjährung
14.1 Alle Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
14.2 Die Verjährung beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Firmenkunde von Umständen, die den Anspruch begründen und BCD Travel als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Fällt der letzte Tag einer der vorgenannten Fristen auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Compliance
15.1 Der Firmenkunde sichert BCD Travel zu und gewährleistet, dass weder er selbst noch eines seiner verbundenen Unterneh-men (a) ein Unternehmen ist, das in einem Land, einer Region oder einem Gebiet ansässig ist oder unter der Kontrolle der Regierung eines Landes, einer Region oder eines Gebiets steht, das einem Embargo der US-Regierung unterliegt oder das von der US-Regierung, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, dem Finanzministerium Ihrer Majestät oder einer anderen zuständigen Sanktionsbehörde („Sanktionsbehörde“) als ein Land, eine Region oder ein Gebiet, das „Terroristen unter-stützt“, oder als ein Land, eine Region oder ein Gebiet mit ähnlicher oder verwandter Bezeichnung bezeichnet wurde; (b) in einem Land, einer Region oder einem Gebiet ansässig oder organisiert ist oder unter der Kontrolle der Regierung eines Landes, einer Region oder eines Gebiets steht, gegen das/die Sanktionen verhängt wurden, die Geschäfte mit diesem Land, dieser Region oder diesem Gebiet oder einem anderen Land, einer Region oder einem Gebiet, auf das/die Sanktionen anwendbar sind („sanktionierte(s) Land/Länder“), weitestgehend verbieten; oder (c) das Sanktionen unterliegt (oder dessen leitende Angestellte, Direktoren, Mitarbeiter, Auftragnehmer, Vertreter oder verbun-dene Unternehmen). „Sanktionen“ sind alle Sanktionen, die von einer Sanktionsbehörde verwaltet oder durchgesetzt werden.
15.2 Der Firmenkunde sichert ferner zu und garantiert, dass er keine Aktivitäten oder Geschäfte von oder mit einer natürlichen oder juristischen Person finanzieren oder fördern wird, noch dass er solche Aktivitäten und Geschäfte in oder von einem Land, einer Region oder einem Gebiet aus initiiert oder ausführt, das zum Zeitpunkt einer solchen Finanzierung oder Förderung Gegen-stand von Sanktionen ist und er auch nicht in einem solchen sanktionierten Land ansässig, wohnhaft oder dort anders organisiert ist.
15.3 Der Firmenkunde verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt BCD-Technologie oder Leistungen oder Teile davon in Länder, Gebiete, Personen oder Körperschaften zu exportieren, zu reexportieren oder zu importieren, die durch ein anwendbares Ex-portgesetz verboten sind. „Exportgesetze“ bezeichnet alle anwendbaren Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Durchführungsver-ordnungen, Genehmigungen, restriktiven Maßnahmen, Handelssanktionen, Embargos und sonstigen rechtsverbindlichen Bestim-mungen einer anwendbaren Rechtsordnung in Bezug auf den Export, Reexport oder Import.
15.4 BCD Travel hat das Recht, den Vertrag aufgrund eines tatsächlichen oder vermuteten Verstoßes gegen diesen Artikel durch den Firmenkunden sofort zu kündigen.
Gerichtsstand
16.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Firmenkunden und BCD Travel findet ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts Anwendung.
16.2 Für Klagen gegen Firmenkunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BCD Travel vereinbart.
Schlussbestimmungen
17.1 Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam oder nicht durchsetzbar herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
17.2 Der Abschluss sowie Änderungen oder Ergänzungen des Rahmenvertrages oder der übrigen Vertragsdokumente (z.B. Anla-gen, Nachträge) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Textform ist nicht ausreichend, es bedarf mindestens der elektro-nischen Form, wobei eine andere als die in § 126 a BGB bestimmte elektronische Signatur ausreichend ist. Gleiches gilt für den Verzicht auf oder die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
17.3 BCD Travel weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Vermittlung von Reiseleistungen gem. § 312 Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht dem Fernabsatzgesetz unterliegt. Dies gilt insbesondere auch für den Verkauf von Flugtickets (§ 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Dies bedeu-tet, dass dem Firmenkunden insoweit kein Widerrufs- und Rückgaberecht gegenüber BCD Travel zusteht.
17.4 BCD Travel behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern oder zu erneuern. Der Firmenkunde erhält spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen/Erneuerungen eine schrift-liche Mitteilung und wird darauf hingewiesen, dass die Änderung/Erneuerung der AGB akzeptiert ist, sofern der Firmenkunde nicht innerhalb eines Monats ab Eingang der Mitteilung widerspricht. Widerspricht der Firmenkunde fristgerecht, kann BCD Travel den Vertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen oder gemäß den bisherigen Bedingungen fortführen.
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