Rund um den Zoll

Was passiert eigentlich, wenn etwas im Koffer landet, das nicht eingeführt werden darf?

Geht es auf Geschäftsreise ins außereuropäische Ausland, sollte man sich vorab ein paar Gedanken über die zu verzollenden Gegenstände machen. Was passiert eigentlich, wenn etwas im Koffer landet, das nicht eingeführt werden darf?

Besser informieren

Gerade bei Reisen ins außereuropäische Ausland ist die Verlockung groß, Waren mitzubringen, die dort deutlich günstiger sind als bei uns. Damit Sie nicht versehentlich zu viel einpacken und am Zoll eine böse Überraschung erleben, empfehlen wir Ihnen die kostenlose App „Zoll und Reise“. Die App verfügt über einen Freimengenrechner und berechnet bis zu einem Warenwert von 1.130 Euro auch die Einfuhrabgaben, die der Reisende bezahlen muss, wenn die Freimenge überschritten ist. So wissen Sie immer, was Sie erwartet.

Zollschmuggel keine Bagatelle

Und das ist durchaus sinnvoll, denn Zollschmuggel ist alles andere als ein Bagatelldelikt. Bereits ab 130 Euro fälliger Einfuhrabgaben gilt es nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als versuchte Steuerhinterziehung. Das Frankfurt Airport Magazin gibt als Beispiel die Einfuhr eines Laptops aus den USA im Wert von 850 Euro an. Die regulären Zollabgaben betragen in diesem Fall 161,50 Euro. Geben Sie diesen zu verzollenden Gegenstand nicht an und werden vom Zoll erwischt, wird gegen Sie ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung eingeleitet.

Hinter den Kulissen

Wussten Sie, dass Ihr Koffer bereits durchleuchtet wurde, bevor er auf dem Gepäckband landet? Häufig sind hinter den Kulissen auch Spürhunde im Einsatz. Selbst wenn der Zollschalter nicht mit uniformierten Beamten besetzt ist, haben die Zollbeamten im Hintergrund womöglich längst bemerkt, was sich in Ihrem Koffer befindet und könnten Sie für eine Kontrolle beiseite nehmen.

Anmeldung von zu verzollenden Waren

Welche Waren und Güter verzollt werden müssen, welche Formulare dafür notwendig sind oder ob es ganz formlos geht, das hängt von verschiedenen Faktoren ab: Reisen Sie privat oder geschäftlich? Sind die Waren, die Sie einführen, für den privaten Gebrauch oder sind es Warenmuster, z. B. für den Vertrieb? Umfassende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung www.zoll.de.

Was Viele nicht wissen: Nicht nur Gegenstände müssen angemeldet werden, auch Bargeld, Aktien oder ähnliche Werte ab einem Betrag von 10.000 Euro bei der Aus- oder Einreise in die EU. In Deutschland sind die Barmittel bei der Ein- oder Ausreise schriftlich bei der für den Grenzübertritt zuständigen deutschen Zollstelle anzumelden.

Zoll auf Warenmuster und Ausstellungsmaterialien

Wer auf seine Geschäftsreise Warenmuster und –proben mitnimmt, der kann von einer Zollbefreiung profitieren. Diese muss elektronisch oder schriftlich angemeldet werden. Das gleiche gilt für Werbematerialien oder Produkte, die im Ausland für Messen und Ausstellungen genutzt werden.

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