Neuregelung für Mahlzeiten in Flugzeug, Schiff und Bahn

Wer während einer Geschäftsreise im Flugzeug, Schiff oder Zug einen kostenlosen Snack erhält, bekommt nach dem neuen Reisekostenrecht automatisch weniger Verpflegungspauschale – stimmt das? BCD Travel hat beim Bundesministerium der Finanzen für Sie nachgefragt.

Wer während einer Geschäftsreise im Flugzeug, Schiff oder Zug einen kostenlosen Snack erhält, bekommt nach dem neuen Reisekostenrecht automatisch weniger Verpflegungspauschale – stimmt das? BCD Travel hat beim Bundesministerium der Finanzen für Sie nachgefragt.

Nach der Reisekostenreform gilt, dass eine Verpflegungspauschale nur noch dann steuerlich beansprucht werden kann, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich Mehraufwand für die eigene Verpflegung entstanden ist. Es stimmt, dass auch Mahlzeiten, die z. B. im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff gereicht werden, als „vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten“ gelten – zumindest dann, wenn der Arbeitgeber das Ticket bezahlt hat. Allerdings hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt, dass „die beispielsweise auf innerdeutschen Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips oder Salzgebäck die Kriterien für eine Mahlzeit NICHT erfüllen und dementsprechend auch NICHT zur Kürzung der Verpflegungsmehraufwandspauschale führen.“

Die Verpflegungspauschale kürzen muss nur, wer an Bord ein echtes Frühstück, Mittag- oder Abendessen bekommt. Die Kürzung beträgt 20 % für ein Frühstück und jeweils 40 % für ein Mittag- bzw. Abendessen der Pauschale für einen vollen Kalendertag (§ 9 Absatz 4a Satz 8 Einkommensteuergesetz).

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