Keine Kürzung der Pauschale wegen Snack

Kleine Tüten mit Chips oder Salzgebäck führen NICHT zur Kürzung der Verpflegungspauschale.

Ende vergangenen Jahres kursierte die Mitteilung, dass auch kostenlose Snacks, die im Flugzeug gereicht werden, für die Berechnung der Reisekosten voll angerechnet werden. Wir haben damals schon beim Bundesministerium der Finanzen nachgefragt und Sie informiert, dass kleine Tüten mit Chips oder Salzgebäck die Kriterien für eine Mahlzeit NICHT erfüllen und dementsprechend auch NICHT zur Kürzung der Verpflegungsmehraufwandspauschale führen (siehe „Neuregelung für Mahlzeiten in Flugzeug, Schiff und Bahn“).

Nun hat das Ministerium diese Aussage in einem Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft noch einmal bekräftigt. „Damit herrscht nun endlich auch für die Unternehmen Rechtssicherheit im Umgang mit dem Reisekostenrecht“, so Dirk Gerdom, Präsident des deutschen Geschäftsreiseverbands VDR. Wörtlich heißt es in dem Schreiben vom 19.05.2015: „Aus steuerrechtlicher Sicht werden als Mahlzeiten alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind, somit Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks. Eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt.“

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